Grundsteuer

Wichtige Informationen rund um die Grundsteuern

 

Ab 1. Januar 2025 wird die neu reformierte Grundsteuer erstmals erhoben.

 

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, das heißt für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden. Das bedeutet, dass z. B. Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke, Flächen der Land- und Forstwirtschaft sowie Erbbaurechte der Grundsteuer unterliegen.

Sie ist nicht an die persönlichen Verhältnisse der jeweiligen Eigentümer, sondern an das jeweilige Objekt (Grundstück bzw. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) gebunden.

Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A (agrarisch) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundsteuer B (baulich) für bebaute bzw. bebaubare Grundstücke.

 
Geltender Steuerhebesatz

Der Steuerhebesätze für die Grundsteuer A und B sind jeweils 250 v. H. (§ 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Unterföhring für das laufende Haushaltsjahr)

Grundsteuerpflicht

Jeder Grundbesitzer und Wohnungseigentümern ist grundsteuerpflichtig. Maßgeblich sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Das bedeutet, dass derjenige, der zum 1. Januar des Jahres steuerpflichtig ist, dies für das gesamte Kalenderjahr bleibt. Bei Eigentumsübertragung während des Jahres erfolgt die Umschreibung zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Anderslautende Vereinbarungen sind privatrechtlich zu regeln.

 

Wann wird die Grundsteuer erklärt?

Maßgebend ist der durch das Finanzamt München festgestellte Einheitswert. Der daraus berechnete Steuermessbetrag wird mit dem von der Gemeinde in der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesatzes multipliziert.

Die Grundsteuer wird jährlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Fällt der Tag auf das Wochenende, wird die Steuer am nächstfolgenden Werktag fällig.

Wer ist für die Festsetzung der Grundsteuer zuständig?

Für die Feststellung der Berechnungsgrundlagen (Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. Grundsteuerwert sowie Grundsteuermessbetrag) ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt.

Die eigentliche Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer wird anschließend von der Kommune mittels Grundsteuerbescheid vorgenommen.