Standesamt Unterföhring

Info und Beratung für jeden Lebensabschnitt

 

Von der Geburt, über die Eheschließung bis hin zum Sterbefall beurkundet das Standesamt im Unterföhringer Rathaus jeden Vorgang auf dem Lebensweg aller Bürgerinnen und Bürger. Hier finden Sie alle wichtige Informationen rund um die Leistungen im Standesamt Unterföhring.

 
Geburten

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wird, egal, wo die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt gemeldet sind (wohnen). Nur dieses Standesamt darf später dann auch für das Kind Geburtsurkunden ausstellen oder Abschriften aus dem Geburtenregister erteilen.

Da Geburten in Unterföhring sehr selten vorkommen, erhalten Sie nähere Auskünfte bezüglich vorzulegender Unterlagen, Namensrecht und Gebühren direkt im Standesamt

Eheschließung

Die Anmeldungen zur Eheschließung nimmt nur das Standesamt entgegen, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat und kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Termin erfolgen und ist entsprechend lange gültig. Eine Anmeldung zur Eheschließung ist nur mit einer Terminvereinbarung möglich.

 

Benötigte Unterlagen:

Wenn beide noch nicht verheiratet waren/noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten, volljährig und Deutsche ohne Auslandsbezug sind:

  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister. Falls nicht mehr vorhanden, erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes.
  • Erweiterte Meldebescheinigung, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung. Erhältlich bei der Einwohnermeldestelle des Hauptwohnsitzes. Wenn Sie in Unterföhring mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wird das Dokument beim Standesamt Unterföhring im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung erstellt.
  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder. In die jeweiligen Urkunden, die Sie beim Geburtsstandesamt erhalten, müssen Sie beide als Eltern eingetragen sein.
  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis.

 

Wenn Sie bereits verheiratet waren/eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten, benötigen Sie zusätzlich folgendes:

  • Die Eheurkunde der letzten Ehe mit einem Vermerk über deren Auflösung oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister. In das beim zuständigen Standesamt geführte Eheregister wird die Scheidung/der Tod eines Ehegatten von Amts wegen eingetragen. Bei aufgehobenen Lebenspartnerschaften ist dies in der Regel die Lebenspartnerschaftsurkunde und das rechtskräftige Aufhebungsurteil/die Sterbeurkunde des früheren Lebenspartners/der früheren Lebenspartnerin.

 

In allen anderen Fällen, wenn Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin

  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen
  • nicht im Bundesgebiet geboren oder adoptiert sind
  • Ihre letzte Ehe/Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen haben
  • gemeinsame Kinder im Ausland geboren sind
  • ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen wollen

erkundigen Sie sich bitte persönlich bei uns. Sie erhalten dann eine umfassende Beratung, welche Unterlagen für Sie erforderlich sind und wie Sie diese beschaffen können. Wenn Sie verhindert sind, kann die Auskunft auch durch eine mit Ihren persönlichen Verhältnissen gut vertraute Person (beispielsweise Eltern oder Geschwister) eingeholt werden.

 

Die Trauungen finden in der alten Pfarrvilla am Kirchweg 1 statt:

Sterbefall

Ein Sterbefall wird nur dann beim Standesamt Unterföhring beurkundet, wenn der Tod in Unterföhring eingetreten ist, unabhängig davon, wo eine Person wohnt. Die Anzeige des Sterbefalles kann von den Angehörigen selbst oder durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen erfolgen.

 

Benötigte Unterlagen:

  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde (Heiratsurkunde), beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder Familienstammbuch
    oder
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • gegebenenfalls Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten (bei Verwitweten) oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (bei Geschiedenen)
  • ausländische Personenstandsurkunden/Scheidungsurteile müssen mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer vorgelegt werden
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Flüchtlingsausweis, Registrierschein
  • Reisepass/Identitätsnachweis

Ausländische Dokumente müssen im Original (keine Kopie) mit deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

Eine Sterbeurkunde kann nur von dem Standesamt ausgestellt werden, das den Sterbefall beurkundet hat.

 

Friedhöfe in Unterföhring:

  • Parkfriedhof, Aschheimer Straße 3
  • Kirchenfriedhof, Kirchenweg 3, bei der katholischen Kirche St. Valentin
  • Alter Gemeindefriedhof, Kirchenweg 3, westlich des Kirchenfriedhofs

Öffnungszeiten Parkfriedhof und alter Gemeindefriedhof

1. April bis 30. September
von 8 Uhr bis 19 Uhr

1. Oktober bis 31. März
von 8 Uhr bis 17 Uhr

 

Sollten Sie Fragen zum Thema Beisetzungen haben, erreichen Sie die Friedhofsverwaltung der Gemeinde
unter Tel. 950 81-116 oder per E-Mail an standesamt@unterfoehring.de.

Geht es um Friedhofsarbeiten, wenden Sie sich bitte an die Friedhofswärter: Herr Siebler, Telefon 0151 / 182 534 51, oder Herr Uhl, Telefon 0160 / 969 682 79.

Geburts-, Sterbe-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunden

Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden sind daher bei dem Standesamt anzufordern, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, also beispielsweise eine Geburtsurkunde beim Standesamt des Geburtsortes.

Wurde eine Lebenspartnerschaft vor einem Notar begründet, erhalten Sie die Lebenspartnerschaftsurkunde bei dem Standesamt, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.

Personenstandsurkunden können Sie auch online unter unserem Online-Bürgerserviceportal beantragen.

Formlos ist die Beantragung auch per Post, Fax oder E-Mail mit Angaben des betroffenen Personenstandsfalls sowie den Kontaktdaten des Antragstellers möglich. Die telefonische Urkundenanforderung ist nicht möglich!

Vaterschaftsanerkennung

Wenn Sie der Vater eines Kindes und mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet sind, können Sie die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden. Sie kann vor der Geburt des Kindes oder nach der Geburt des Kindes erfolgen.

Bitte vereinbaren Sie nach Möglichkeit einen gemeinsamen Termin bei uns.

 

Beachten Sie bitte:

Für eine Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes notwendig. Die Erklärung der Mutter muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden.

  • Sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen. Für die Vaterschaftsanerkennung können Sie sich an das Standesamt (gebührenfrei), an das Jugendamt (gebührenfrei) oder einen Notar (gebührenpflichtig) wenden.
  • Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt rechtswirksam anerkannt worden ist, wird der Vater im Geburtsregister des Kindes beurkundet und in der Geburtsurkunde aufgeführt.
  • Erfolgt die Anerkennung erst zu einem späteren Zeitpunkt (nachdem das Kind geboren und bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde), wird das Geburtsregister ergänzt und eine neue Geburtsurkunde ausgestellt.
  • Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind.

Besonderheiten:

Sollten Sie neben der Vaterschaftsanerkennung auch eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht (Sorgeerklärung) abgeben wollen, sollten Sie für diese Erklärung beim Kreisjugendamt (Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, 81541 München) einen Termin vereinbaren. Das Standesamt Unterföhring nimmt keine Sorgeerklärung an.

Kirchenaustritt

Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, muss dies persönlich beim Standesamt seines Wohnsitzes erklären. Eine Terminvereinbarung ist nicht unbedingt notwendig.

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

 

Benötigte Unterlagen:

  • Die mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis.
  • Für Kinder unter 12 Jahren geben die sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter die Austrittserklärung ab.
    Hierfür müssen Sie bitte den Nachweis über das Sorgerecht mitbringen. Kinder ab 12 Jahren müssen den Kirchenaustritt zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern erklären. Kinder ab 14 Jahren können den Austritt allein, ohne gesetzlichen Vertreter, erklären.
Erklärung zur Namensführung

Wenn Sie

  • nachträglich einen Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen
  • einen Doppelnamen führen
  • den Begleitnamen ablegen
  • Ihren Geburtsnamen (nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft) wieder annehmen

möchten, bedarf es hierzu einer öffentlichen Beglaubigung. Die Beglaubigung kann nur persönlich im Standesamt abgegeben werden.

Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin mit uns.

Beglaubigungen
  • Beglaubigung von Dokumenten und Zeugnissen
  • Unterschriftsbeglaubigung

 

Hinweis:

Personenstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunden) sind wiederbeschaffbare Originale und werden nicht beglaubigt!

Anpassung des Geschlechtseintrags und Vornamens (Selbstbestimmungsgesetz)

Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht es ab November 2024, den Eintrag des eigenen Geschlechts und die dazu passenden Vornamen selbst zu bestimmen.

Sie müssen Ihre Absicht zunächst schriftlich oder mündlich bei einem deutschen Standesamt anmelden. Wir empfehlen Ihnen, sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes zu wenden.

Für die schriftliche Anmeldung beim Standesamt Unterföhring können Sie unsere Formulare verwenden und per Post einreichen. Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht möglich.

Für die mündliche Anmeldung können Sie telefonisch einen Vorsprachetermin buchen unter 089/950 81-116.

Nach der Anmeldung vereinbart das Standesamt mit Ihnen einen Termin für die Beurkundung Ihrer Erklärung zur Angabe des Geschlechts und zum Vornamen. Dazu müssen Sie persönlich beim Standesamt erscheinen. Anmeldung und Erklärung müssen beim selben Standesamt abgegeben werden.

Die Erklärung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam. Zuständig ist

  1. wenn Ihre Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, das Standesamt, das Ihr Geburtenregister führt,
  2. wenn 1. nicht zutrifft, das Standesamt, das Ihr Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt,
  3. wenn auch 2. nicht zutrifft, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie wohnen,
  4. wenn Sie im Ausland wohnen, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie zuletzt gewohnt haben,
  5. wenn nichts davon zutrifft, das Standesamt I in Berlin.

Nachdem die Erklärung wirksam entgegengenommen wurde, stellt Ihnen das zuständige Standesamt auf Antrag eine Bescheinigung über die Änderung, und/oder eine neue Personenstandsurkunde aus. Es informiert auch die Meldebehörde.

 

Voraussetzungen:

Zuerst müssen Sie Ihre Absicht schriftlich oder mündlich beim Standesamt anmelden. Das ist ab August 2024 möglich.

Frühestens drei Monate nach der Anmeldung können Sie beim Standesamt eine Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen beurkunden lassen. Die Anmeldung verfällt nach sechs Monaten, wenn Sie die Erklärung nicht abgeben. Sie benötigen keine medizinischen Unterlagen.

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) gilt auch für ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, wenn sie das deutsche Recht wählen und bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Die Änderung des Eintrags Ihres Geschlechts und der Vornamen wird aber möglicherweise in Ihrem Heimatland nicht anerkannt.

Die Erklärung kann auch für Minderjährige abgegeben werden. Dazu müssen mehrere Personen zusammenwirken.

 

Benötigte Unterlagen:

Für jede Person, deren Geschlechtseintrag und Vorname geändert wird:

  • Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung in die deutsche Sprache

Deutsche Staatsangehörige:

  • Personalausweis oder Reisepass

Staatenlose, heimatlose Ausländerinnen und Ausländer, Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland:

  • Reiseausweis

Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland:

  • ausländischer Reisepass und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis bei rechtmäßigem Aufenthalt im Inland oder
  • eine Blaue Karte EU

Minderjährige unter 14 Jahren:

  • Ausweisdokument aller beteiligten Personen
  • Erklärung durch die sorgeberechtigte(n) oder die zum Vormund bestellte(n) Person(en), mit Nachweis des Sorgerechts beziehungsweise der Vormundschaft. Wenn das Kind mindestens das 5. Lebensjahr vollendet hat, muss es persönlich seine Zustimmung erklären. Ein Vormund bedarf außerdem der Zustimmung des Familiengerichts. Minderjährige müssen erklären, dass sie beraten wurden.

Minderjährige ab 14 Jahren:

  • Ausweisdokument aller beteiligten Personen
  • Jugendliche können die Erklärung nur selbst abgeben. Sie brauchen dazu die Zustimmung des/der Sorgeberechtigten oder der zum Vormund bestellten Person. Zusätzlich ist zu erklären, dass eine Beratung erfolgt ist. Stimmt eine Person, die die gesetzliche Vertretung ausübt, nicht zu, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.

 

Dauer und Kosten:

Bearbeitungszeit

Sie müssen Ihre Absicht zunächst schriftlich oder mündlich bei einem deutschen Standesamt anmelden. Wir empfehlen Ihnen, sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes zu wenden.

Drei bis sechs Monate später wird die Erklärung beurkundet.

Gebührenrahmen

  • Schriftliche Anmeldung: gebührenfrei
  • Beurkundung der Erklärung zum Geschlecht und zum Vornamen: 60 Euro
  • Bescheinigung über die Änderung oder Geburtsurkunde: 12 Euro