Für Gewerbetreibende und solche die es werden wollen

Das Gewerbeamt der Gemeinde unterstützt Sie rund um Ihr Gewerbe

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Gewerbemeldungen: An-, Um- und Abmeldungen

Jedermann kann ein Gewerbe ausüben. Die Tätigkeit muss gemäß § 14 GewO (Gewerbeordnung) dem Gewerbeamt angezeigt werden.

Hinweis für Gewerbeabmeldungen ab dem 1. November 2025: Bei einer Verlegung in einen anderen Meldebezirk (Wegzug Gemeinde) ist ab dem 1. November 2025 keine separate Gewerbeabmeldung zu tätigen. Dies wird automatisch mit der gewerblichen Anmeldung am neuen Stanort systemtechnisch an das Gewerbeamt übermittelt.

Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit. Kein Gewerbe sind die Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.

Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle) beginnt.

Jeder Gewerbetreibende muss sein Gewerbe bei der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde anmelden, in der der Betriebssitz liegt. Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeiten muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben, wie z. B. „Handel mit Waren aller Art“.

Neben den erlaubnispflichtigen Gewerben gibt es weitere Gewerbe, die nach § 38 GewO überwachungsbedürftig sind. Dazu zählen der An- und Verkauf unter anderem von

  • Hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungstechnik, Computern
  • Gold und Edelmetallen, Edelsteinen, Schmuck

durch Betriebe, die auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind.

  • Vor oder mit Bekanntwerden (maximal 6 bis 8 Wochen im Voraus) ist eine Ummeldung vorzunehmen.
  • Bei Veränderungen wie Wechsel der Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde, Änderung der Tätigkeit ist eine Ummeldung vorzunehmen.

 

  • Bei Einzelunternehmen / GbR: Jede/r Gewerbetreibend/e
  • Bei Personengesellschaften (z.B. KG, OHG): Jede/r persönlich, haftende Gesellschafter/in bzw. Gesellschaft
  • Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG): Der/Die vertretungsberechtigte/n Geschäftsführer/in
  • Auch eine bevollmächtigte Person kann eine Gewerbemeldung durchführen.
  • Vollständig ausgefülltes Formular zur Gewerbemeldung (An-/Ab-/Ummeldung)
  • Kopie Ausweis (Personalausweis/Reisepass)
  • Gewerbemeldung durch Vollmacht: Vollmacht in schriftlicher Form, Kopie Ausweis (Personalausweis/Reisepass) von Vollmachtgeber/in sowie Vollmachtnehmer/in
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen (außerhalb EU, ausgenommen Liechtenstein, Island, Norwegen und Schweiz) zusätzlich Kopie gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • ggf. Kopie Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle
  • ggf. Kopie Erlaubnis bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit
  • Vollständig ausgefülltes Formular zur Gewerbemeldung (An-/Ab-/Ummeldung)
  • Kopie Ausweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Gewerbemeldung durch Vollmacht: Vollmacht in schriftlicher Form, Kopie Ausweis (Personalausweis/Reisepass) von Vollmachtgeber/in sowie Vollmachtnehmer/in
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen (außerhalb EU, ausgenommen Lichtenstein, Island, Norwegen und Schweiz) zusätzlich Kopie gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Kopie aktueller Handelsregisterauszug
  • ggf. Kopie Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle
  • ggf. Kopie Erlaubnis bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit
  • Gewerbeanmeldung: Natürliche Person 35,00 Euro | Juristische Person 40,00 Euro
  • Gewerbeummeldung: Natürliche und juristische Person 30,00 Euro
  • Gewerbeabmeldung: Natürliche und juristische Person 30,00 Euro
  • Zweitschrift Gewerbemeldung: Natürliche und juristische Person 15,00 Euro

Gebühren gültig ab 01.03.2022

Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs

Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der, ebenso wie das Führungszeugnis, zur behördlichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient.

Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt. Hier werden Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen ab einer Höhe von mehr als 200 Euro eingetragen. Auskunft über den ihn selbst betreffenden Inhalt erhält jeder, der einen Antrag stellt. Einen Antrag stellen darf der Betroffene selbst oder, bei juristischen Personen, der gesetzliche Vertreter.

Der Antrag kann nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden!

Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister kann auch nur an den Betroffenen selbst oder an eine vom Antragsteller angegebene Behörde gesandt werden.

  • Einzelunternehmen/GbR: Jede/r Gewerbetreibende
  • Personengesellschaften (z.B. KG, OHG): Jede/r persönlich haftende Gesellschafter/in bzw. die Gesellschaft
  • Juristische Personen (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG): Der/die vertretungsberechtigte/n Geschäftsführer/in

Der Antrag kann nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden!

  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

  • Kopie Ausweis (Personalausweis/Reisepass) des/der Gewerbetreibenden

  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

  • Kopie Ausweis (Personalausweis/Reisepass) der vertretungsberechtigten Person

  • Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges

Der Gewerberegisterauszug kostet 13,– Euro.

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