Für Gewerbetreibende und solche die es werden wollen
Das Gewerbeamt der Gemeinde unterstützt Sie rund um Ihr Gewerbe
Gewerbemeldungen – An-, Um- und Abmeldungen
Jedermann kann ein Gewerbe ausüben. Die Tätigkeit muss gemäß § 14 GewO (Gewerbeordnung) dem Gewerbeamt angezeigt werden.
Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit. Kein Gewerbe sind die Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle) beginnt.
Jeder Gewerbetreibende muss sein Gewerbe bei der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde anmelden, in der der Betriebssitz liegt. Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeiten muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben, wie z. B. „Handel mit Waren aller Art“.
Neben den erlaubnispflichtigen Gewerben gibt es weitere Gewerbe, die nach § 38 GewO überwachungsbedürftig sind. Dazu zählen der An- und Verkauf unter anderem von
- Hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungstechnik, Computern
- Gold und Edelmetallen, Edelsteinen, Schmuck
durch Betriebe, die auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind.
- Vor oder mit Bekanntwerden (maximal 6 bis 8 Wochen im Voraus)
- Bei Veränderungen wie Wechsel der Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde, Änderung der Tätigkeit
ist eine Ummeldung vorzunehmen.
- Bei Einzelunternehmen / GbR: Jede/r Gewerbetreibend/e
- Bei Personengesellschaften (z.B. KG, OHG): Jede/r persönlich, haftende Gesellschafter/in bzw. Gesellschaft
- Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG): Der/Die vertretungsberechtigte/n Geschäftsführer/in
- Auch eine bevollmächtigte Person kann eine Gewerbemeldung durchführen.
- Vollständig ausgefülltes Formular zur Gewerbemeldung (An-/Ab-/Ummeldung)
- Kopie Ausweis (Personalausweis/Reisepass)
- Gewerbemeldung durch Vollmacht: Vollmacht in schriftlicher Form, Kopie Ausweis (Personalausweis/Reisepass) von Vollmachtgeber/in sowie Vollmachtnehmer/in
- Bei ausländischen Staatsangehörigen (außerhalb EU, ausgenommen Liechtenstein, Island, Norwegen und Schweiz) zusätzlich Kopie gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- ggf. Kopie Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle
- ggf. Kopie Erlaubnis bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit
- Vollständig ausgefülltes Formular zur Gewerbemeldung (An-/Ab-/Ummeldung)
- Kopie Ausweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Gewerbemeldung durch Vollmacht: Vollmacht in schriftlicher Form, Kopie Ausweis (Personalausweis/Reisepass) von Vollmachtgeber/in sowie Vollmachtnehmer/in
- Bei ausländischen Staatsangehörigen (außerhalb EU, ausgenommen Lichtenstein, Island, Norwegen und Schweiz) zusätzlich Kopie gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Kopie aktueller Handelsregisterauszug
- ggf. Kopie Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle
- ggf. Kopie Erlaubnis bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit
Gewerbeanmeldung: Natürliche Person 35,00 Euro | Juristische Person 40,00 Euro
Gewerbeummeldung: Natürliche und juristische Person 30,00 Euro
Gewerbeabmeldung: Natürliche und juristische Person 30,00 Euro
Zweitschrift Gewerbemeldung: Natürliche und juristische Person 15,00 Euro
Gebühren gültig ab 01.03.2022
Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs
Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der, ebenso wie das Führungszeugnis, zur behördlichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient.
Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt. Hier werden Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen ab einer Höhe von mehr als 200 Euro eingetragen. Auskunft über den ihn selbst betreffenden Inhalt erhält jeder, der einen Antrag stellt. Einen Antrag stellen darf der Betroffene selbst oder, bei juristischen Personen, der gesetzliche Vertreter.
Der Antrag kann nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden!
Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister kann auch nur an den Betroffenen selbst oder an eine vom Antragsteller angegebene Behörde gesandt werden.
- Einzelunternehmen/GbR: Jede/r Gewerbetreibende
- Personengesellschaften (z.B. KG, OHG): Jede/r persönlich haftende Gesellschafter/in bzw. die Gesellschaft
- Juristische Personen (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG): Der/die vertretungsberechtigte/n Geschäftsführer/in
Der Antrag kann nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden!
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Vollständig ausgefüllter Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
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Kopie Ausweis (Personalausweis/Reisepass) des/der Gewerbetreibenden
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Vollständig ausgefüllter Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
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Kopie Ausweis (Personalausweis/Reisepass) der vertretungsberechtigten Person
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Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges
Der Gewerberegisterauszug kostet Sie 13 Euro.