Widerspruchsrecht bei der Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach dem Soldatengesetz verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten.
Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde (gemäß § 58c Soldatengesetz) jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung: Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift.
Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen (§ 58c Abs.1 Soldatengesetz und § 36 Abs.2 Bundesmeldegesetz). Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden, braucht nicht begründet werden und kann bei der Meldebehörde der Gemeinde Unterföhring, Münchner Straße 70 in 85774 Unterföhring, eingelegt werden.
Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.