Eingeschränktes Haltverbot auf den Behindertenparkplätzen an der Fichtenstraße

Aufgrund des zunehmenden Dauerparkens auf den Behindertenparkplätzen an der Fichtenstraße wurde ein eingeschränktes Haltverbot eingerichtet. Inhaber eines Parkausweises für schwerbehinderte Menschen dürfen ihr Fahrzeug hier für maximal drei Stunden abstellen, vorausgesetzt, der Parkausweis und eine korrekt eingestellte Parkscheibe sind gut sichtbar im Auto angebracht. Nach Ablauf der drei Stunden muss das Fahrzeug entfernt werden. Die Beschilderung wurde am 25. Juni 2024 angebracht und tritt mit dem 29. Juni 2024 in Kraft.

Muster eines Parkausweises für schwerbehinderte Menschen

 


Grundsätzlich gilt das Parken auf den Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen (1044-10 StVO, nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde) nur für 24 Stunden. Auch mit dem blauen Parkausweis für schwerbehinderte Menschen (s. Bild) muss das Fahrzeug mit Ablauf dieser 24 Stunden entfernt werden. Diese Parkplätze sollen nur zum Ein- und Aussteigen, bzw. Be- und Entladen genutzt werden.

Bitte beachten Sie, dass bei einem nicht ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeug oder bei Fehlen der Parkscheibe eine Verwarnung ausgestellt werden kann.

 

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