Bitte beachten Sie bei Schnee und Eis die Räum- und Streupflicht!
Bei Schneefall und Eis sind auch die Grundstücksbesitzer gefragt, wenn es darum geht, unsere Wege sicher zu machen. Grundstückseigentümer und Anwohner (sowohl Vorder- als auch Hinterlieger) sind verpflichtet, die öffentlichen Gehwege, die direkt an ihr Grundstück angrenzen oder dieses indirekt erschließen, zu räumen und zu sichern:
Die Gehwege müssen an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr auf einem Meter Breite von Schnee geräumt sein. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte muss das Eis beseitigt oder mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (beispielsweise Sand, Splitt, Granulat) bestreut werden. Die Sicherungsmaßnahmen müssen bis 20 Uhr so oft wiederholt werden, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
Lagern Sie den geräumten Schnee oder die Eisreste so neben dem Gehweg, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Schnee von Privatgrund darf nicht auf die öffentlichen Gehwege und Straßen geräumt werden! Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege beim Räumen bitte unbedingt freihalten.
Ätzende Mittel dürfen nicht verwendet werden, schon aber das in Baumärkten zum Kauf angebotene Streusalz. Bitte beachte Sie: Streusalz sollte nur sehr sparsam und mit Bedacht eingesetzt werden.
Feuerwehrzufahrten dringend freiräumen!
Feuerwehrzufahrten dienen dazu, Einsatzkräften der Feuerwehr und des Rettungsdienstes ein schnelles Eingreifen bei Bränden und anderen Gefahrenlagen zu ermöglichen. Deshalb müssen sie im Winter immer zugänglich sein. Blockierte Flächen, die von der Feuerwehr nicht genutzt werden können, behindern die Einsatzkräfte und bringen letztlich Menschenleben in Gefahr.
An alle Eigentümer, Hausverwaltungen und Hausmeisterdienste: Bitte kommen Sie Ihrer gesetzlichen Pflicht nach.
Wir danken für die Beachtung und Unterstützung – und wünschen einen schönen und unfallfreien Winter.
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