Gewerbesteuer

Wichtige Informationen rund um die Gewerbesteuer

 

Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben erhoben und kommt der Gemeinde zugute. Was ein Betrieb zu zahlen hat, wird von der Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben.

 
Geltender Steuerhebesatz

Der Steuerhebesatz für die Gewerbesteuer sind 330 v. H. (§ 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Unterföhring für das laufende Haushaltsjahr)

Gewerbesteuerpflicht

Jeder Gewerbebetrieb ist gewerbesteuerpflichtig. Den Begriff des Gewerbebetriebs definiert § 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Es ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

Kein Gewerbebetrieb ist, die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufes (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten usw., siehe § 15 Abs. 1 EStG „Katalogberufe“) oder die Verwaltung des eigenen Vermögens. Freiberufler unterliegen daher nicht der Gewerbesteuer.

Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH) sind bereits kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe.  

Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften im Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit, bei Kapitalgesellschaften regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister.  

Sie endet bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, bei Kapitalgesellschaften erst mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt (in der Regel mit dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird).  

Wie und wann wird die Gewerbesteuer erklärt?

Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Grundfreibetrag von 24.500 Euro überstiegen hat, müssen eine Gewerbesteuererklärung gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt abgeben. Ebenso gilt dies für Kapitalgesellschaften sowie Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 3.900 Euro überstiegen hat.

Wer eine Gewerbesteuererklärung abgeben muss, muss auch Vorauszahlungen leisten. Die Vorauszahlungen, die vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten sind, werden normalerweise durch den letzten Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig?

Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die Festsetzung des Steuermessbetrags und den Erlass des Messbescheids ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten, die in zwei oder mehr Gemeinden liegen, muss der Gewerbesteuermessbetrag nach einem besonderen Maßstab zerlegt werden.

In einem zweiten Schritt wird die Gewerbesteuer von der jeweiligen Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Basis hierfür sind der Steuermessbetrag sowie der individuelle Hebesatz der Gemeinde. Die Gewerbesteuer wird an die Gemeinde entrichtet.